Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 01.02.2022

Verkaufs-, Einbau- und Reparaturbedingungen der Fa. Diez- Fördertechnik und Systeme GmbH

§1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Diez Fördertechnik und Systeme GmbH gelten für alle Angebote und Verträge zwischen uns und unseren Kunden bzw. Vertragspartner (nachstehend „VP“ genannt), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Sie gelten auch für künftige Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Soweit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht schriftlich zugestimmt worden ist, sind diese nicht Vertragsbestandteil.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich (auch per Fax oder E-Mail), durch Rechnungstellung oder Lieferung.
  2. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Dritten dürfen Sie nicht zugänglich gemacht werden. Jene Unterlagen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an dritte weitergegeben werden, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

 

§3 Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie vergleichbare Angaben in Angeboten und Werbeprospekten gelten nur annäherungsweise.
  3. Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand mit veränderter Konstruktion oder Ausstattung zu liefern, sofern nach unserer Auffassung die Änderung dem technischen Fortschritt dient.

 

§4 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager. Sie umfassen nicht die Verpackungs- und Versicherungskosten, die Transportkosten und die Mehrwertsteuer.
  2. Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist der Auftragnehmer im Falle einer vereinbarten oder von ihm nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 4 Monaten zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich seine Material-, Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten wesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat unverzüglich nach Auslieferung des Liefergegenstandes und Übergabe der Rechnung zu erfolgen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Überschreitung der Zahlungspflicht werden Verzugszinsen in mindestens der gesetzlichen Höhe berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung von Sicherheitsleistungen auszuführen. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig.
  6. Der VP ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der VP nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§5 Liefer- und Leistungszeit

  1. 1. Liefertermine und -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn das Hindernis während eines bereits vorliegenden Verzugs auftritt. Wird durch die vorstehenden Hindernisse die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass unserem VP Schadenersatzansprüche hieraus entstehen.
  3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

 

§6 Gefahrübergang - Versand/Verpackung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wir versenden den Kaufgegenstand auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmer bzw. den Spediteur über.
  2. Eine Transportversicherung werden wir nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden abschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung sind vom Kunden zu tragen. Besondere Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Wir nehmen Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

§7 Garantie und Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des VP bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. 2. Hat der Kaufgegenstand Mängel, so kann der Kunde zunächst nur Nacherfüllung (Nachverbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Mehrfache Nacherfüllung ist zulässig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis angemessen herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadensersatz verlangen.
  3. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung; bei Abnahme ab Abnahme. Soweit der Hersteller seine Gewährleistung auf eine Betriebsstundenzahl beschränkt, gilt dies auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden. Mangels einer ausdrücklichen Beschränkung gilt eine Beschränkung von 1.500 Betriebsstunden.

 

§8 Haftung, Schadenersatz

Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gilt Folgendes:
  2. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Weist der Kunde den Abschluss einer solchen Versicherung nicht schriftlich nach, können wir die Vorbehaltsware für den Kunden versichern und diese Kosten in Rechnung stellen. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde Rechtzeitig auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
  4. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
  5. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten und Kunden.
  6. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an uns in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20 % ab, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Verarbeitung weitergegeben werden und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Hiervon werden wir Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt wird.
  7. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörende Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  8. Bei Vertragswidrigem Verhalten der Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Schriftlicher Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. Wir behalten uns vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Kunden unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Wir werden uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

§10 Gebrauchtgeräte

  1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, werden Gebrauchtgeräte unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung - wie besichtigt - verkauft.
  2. Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich von uns als solche herausgestellt werden. Dies gilt auch für beiläufige Angaben zu Betriebsstunden und Alter, da diese sich nicht immer verbindlich feststellen lassen.

 

§11 Reparaturleistungen

  1. Der uns erteilte Reparaturauftrag ist vom Kunden genau schriftlich zu spezifizieren. Mündlich erteilte Reparaturaufträge sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns bindend.
  2. Wünscht der Kunde die Erstellung eines Kostenvoranschlags, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für uns nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten, so haben wir dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und dessen Einverständnis zur Fortführung der Arbeiten einzuholen.
  3. Reparaturleistungen gelten spätestens dann als vom Kunden gebilligt und angenommen, wenn er das Gerät widerspruchslos in Gebrauch genommen hat.
  4. Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturleistungen beträgt 6 Monate nach Abnahme des Reparierten Gerätes.

 

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leitungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht.

 

§13 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Klauseln der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die unwirksamen Klauseln sind in diesem Fall durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.